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Datenschutzgesetze |
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gesetzlichen Regelungen sind zu beachten? Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt gem. §1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG neben den Bundesbehörden für alle "nicht öffentlichen Stellen". Hierunter fallen... - juristische Personen (AG, GmbH, Vereine etc.), - Personengesellschaften (GbR etc.), aber auch - nicht rechtsfähige Vereinigungen (Gewerkschaften, politische Parteien etc.) sowie - natürliche Personen (Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte etc.), soweit sie personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (d.h. "automatisiert") erheben, verarbeiten oder nutzen. Das BDSG findet keine Anwendung bei ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken. Das Bundesdatenschutzgesetz ist aber nur ein Auffanggesetz und tritt bei vorhandenen bereichsspezifischen Regelungen zurück, z.B. dem Telekommunikationsgesetz (TKG) oder dem Telemediengesetz (TMG). Datenschutzregelungen finden sich auch in zahlreichen anderen Gesetzen und Verordnungen, z.B. im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Strafgesetzbuch (StGB) oder in den Sozialgesetzbüchern (SGB). Daneben gelten Landesdatenschutzgesetze für die jeweiligen Verwaltungen sowie verschiedene kirchliche Datenschutzgesetze. Wer muß einen Datenschutzbeauftragten bestellen? Welche Aufgaben hat der betriebliche Datenschutzbeauftragte? Was hat es mit dem Verfahrensverzeichnis auf sich? |
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